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Schlichte Hof GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Juli 2017)

Osnabrückerstraße 100 · D-33649 Bielefeld

Telefon +49 (0) 521/ 455 88 · Telefax +49 (0) 521/ 4528 88
Email: info@schlichte-hof.de · URL: www.schlichte-hof.de

Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld HR B 40461
Geschäftsführer: Bernhard Kampmann
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 271550189

 

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von SCHLICHTE HOF
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
D. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen und Cateringdienstleistungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von SCHLICHTE HOF

A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen SCHLICHTE HOF und ihren Vertragspartnern.

Als Vertragspartner werden in diesen Geschäfts-bedingungen die Partner bezeichnet, die mit SCHLICHTE HOF auf Anbieter- und/ oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SCHLICHTE HOF ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegen-beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von SCHLICHTE HOF maßgebend.

A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäfts-bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.  

 

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.1
Maßgeblich für von SCHLICHTE HOF erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von SCHLICHTE HOF.

B.2
Alle von SCHLICHTE HOF erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.3
SCHLICHTE HOF zahlt Rechnungen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von SCHLICHTE HOF vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.6
Der Vertragspartner von SCHLICHTE HOF hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.

B.7
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von SCHLICHTE HOF bezeichnete Bestim­mungsort.

B.8
Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von SCHLICHTE HOF in Bielefeld.

SCHLICHTE HOF ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen  Geschäfts-bedingungen bzw. einer vorrangigen Individual-abrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

B.9
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

 

 

C. Allgemeine Leistungsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag

C.1 Vertragsabschluss und -inhalt

C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden weiteren Leistungen und Lieferungen von SCHLICHTE HOF („Hotelaufnahmevertrag“).

C.1.02
Die Angebote von SCHLICHTE HOF sind freibleibend. Durch die Bestellung/Reservierungsanfrage des Kunden, auch wenn die Bestellung/Reservierungsanfrage auf ein Angebot Bezug nimmt, kommt noch kein Vertrag zustande. Dies geschieht erst durch die Annahme der Bestellung/Reservierungsanfrage durch SCHLICHTE HOF.

Der Kunde ist an seine Bestellung/Reservierungsanfrage 10 Tage nach Absendung gebunden. Binnen dieser Frist kann SCHLICHTE HOF die Bestellung/Reservierungsanfrage annehmen, wobei SCHLICHTE HOF es freisteht, dies in schriftlicher Form zu tun.

C.1.03
Sofern die Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von SCHLICHTE HOF erfolgt, ist für den Inhalt des jeweiligen Vertrags allein die Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von SCHLICHTE HOF getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von SCHLICHTE HOF.

C.1.04
SCHLICHTE HOF ist verpflichtet, das gebuchte Zimmer dem Kunden für den vereinbarten Zeitraum bereitzustellen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

C.1.05
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte bzw. geltende Vergütung für das gebuchte Zimmer sowie für alle weiteren Leistungen die geltende oder vereinbarte Vergütung an SCHLICHTE HOF zu entrichten.

C.1.06
Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie eine Nutzung der überlassenen Zimmer zu anderen als Beherbergungszwecken sind ohne die in schriftlicher Form erklärte Zustimmung von SCHLICHTE HOF nicht zulässig und kann von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.

C.1.07
Sofern der Kunde den Parkplatz bzw. die Garage von SCHLICHTE HOF nutzt, wird dadurch kein Verwahrungsvertrag begründet. Das gilt selbst dann, wenn die Nutzung gegen Entgelt erfolgt. Auch für eine Haftung von SCHLICHTE HOF für Beschädigungen oder Abhandenkommen von auf dem Grundstück von SCHLICHTE HOF abgestellter oder rangierter KFZ gelten die Ziffern C.6.02 und C.6.03 dieser Geschäftsbedingungen.

C.2 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

C.2.01
Sämtliche Preise von SCHLICHTE HOF schließen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer mit ein.

Nicht enthalten in den Preisen sind die vom Kunden selbst zu tragenden ggfs. anfallenden lokalen Abgaben, z.B. Kurtaxe.

C.2.02
SCHLICHTE HOF ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen. Die Höhe und Zahlungstermine bzw. die konkrete Sicherheitsleistung werden bei Vertragsschluss fixiert.  

C.2.03
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von SCHLICHTE HOF sofort und ohne Abzug fällig.

C.2.04
Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt der jeweils gültige gesetzliche Verzugszinssatz.

C.2.05
Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen Ansprüche von SCHLICHTE HOF aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

C.3 Stornierung durch den Kunden und Nichtinanspruchnahme der Leistungen

C.3.01
Der Kunde kann von dem Hotelaufnahmevertrag mit SCHLICHTE HOF nur dann kostenfrei zurücktreten („Stornierung“), wenn SCHLICHTE HOF dem in schriftlicher Form zustimmt oder diese Möglichkeit im Vertrag schriftlich fixiert ist oder ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht.

C.3.02  
Ist die Stornierungsmöglichkeit nicht vereinbart bzw. durch entsprechenden Zeitablauf erloschen und wird der Stornierung nicht von SCHLICHTE HOF zugestimmt und besteht auch kein gesetzliches Kündigungsrecht, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung auch dann zu zahlen, wenn er die Leistungen nicht in Anspruch nicht.

C.3.03
Im Falle der Nichtinanspruchnahme der Leistung hat SCHLICHTE HOF die Einnahmen aus einer etwaigen Ersatzvermietung des gebuchten Zimmers und ersparte Aufwendungen auf die vom Kunden geschuldete Vergütung anzurechnen.

Findet indes eine Ersatzvermietung nicht statt, ist SCHLICHTE HOF berechtigt, die vereinbarte Vergütung vom Kunden abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, wobei SCHLICHTE HOF zu folgender Pauschalierung auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Vergütung berechtigt ist:

  • bei Übernachtung (mit oder ohne Frühstück) zahlt der Kunde 90 %;
  • bei  Halbpension zahlt der Kunde 70 %
  • bei Vollpension zahlt der Kunde 60 %.


Dem Kunde steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der aufgeführten Höhe entstanden ist. SCHLICHTE HOF bleibt es unbenommen, einen im Einzelfall eingetretenen, höheren Aufwand als die angegebene Pauschale gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

C.4 Rücktrittsrecht von SCHLICHTE HOF

C.4.01
SCHLICHTE HOF ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds, außerordentlich vom Hotelaufnahmevertrag zurückzutreten, wobei dies in schriftlicher Form gegenüber dem Kunden erfolgt.
Ein wichtiger Grund i.S.d. Regelung liegt insbesondere vor, wenn

  • die Bestellung/Reservierungsanfrage des Kunden unter irreführenden und falschen Angaben und/oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erfolgt ist (Bsp: Identität des Kunden, Zahlungsfähigkeit des Kunden, Zweck des Aufenthaltes);
  • eine nach Ziffer C.2.02 geschuldete Anzahlung auch nach entsprechender Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht vom Kunden geleistet wurde;
  • ein Fall der höheren Gewalt (Bsp.: Streik, Naturkatastrophe) oder vergleichbarer nicht durch SCHLICHTE HOF zu vertretener Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Tatsachen vorliegen, die Grund zur Annahme dafür bieten, dass die Inanspruchnahme der Leistungen von SCHLICHTE HOF den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von SCHLICHTE HOF in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich von SCHLICHTE HOF zuzuordnen ist;
  • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
  • der Anlass bzw. Zweck des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.


C.4.02
Bei einem berechtigten Rücktritt nach Ziffer C.4.01 besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

C.5 Belegungszeitraum und Zimmerrückgabe

C.5.01
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Zimmer, es sei denn, dies ist ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart.

C.5.02
Das gebuchte Zimmer steht dem Kunden ab 15.00 Uhr am ersten Tag des Belegungszeitraumes zur Verfügung. Ein Anspruch auf frühere Belegung besteht grundsätzlich nicht.

C.5.03
Am letzten Tag des Belegungszeitraums hat der Kunde SCHLICHTE HOF das Zimmer bis spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.

C.5.04
Für den Fall, dass der Kunde das Zimmer über den Belegungszeitraum nutzt, schuldet er für die vertragsüberschreitende Nutzung 50 % des jeweiligen Listenpreises pro Tag für das Zimmer bis 18.00 Uhr und 90 % des jeweiligen Listenpreises pro Tag ab 18.00 Uhr. Ein vertraglicher Anspruch des Kunden wird hierdurch nicht begründet. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder nicht in der aufgeführten Höhe bei SCHLICHTE HOF entstanden ist.


C.6 Haftung von SCHLICHTE HOF


C.6.01
Für eingebrachte Sachen des Gastes haftet SCHLICHTE HOF dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701-703 BGB), soweit in Ziffer C.6.02 nicht etwas anderes vereinbart ist.

C.6.02
SCHLICHTE HOF haftet für eingebrachte Sachen dem Kunden gegenüber bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens aber bis zu 3.500,00 €. Bei Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck) gilt abweichend davon eine Haftungshöchstsumme von 800,00 €.

Über die vorstehenden Beträge hinaus haftet SCHLICHTE HOF dem Kunden nur dann, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der eingebrachten Sache von SCHLICHTE HOF oder deren Leuten (z.B. Angestellte, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder wenn es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung SCHLICHTE HOF entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 BGB abgelehnt hat.

Die Haftungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn er nicht nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Sache SCHLICHTE HOF unverzüglich Anzeige davon macht.

C.6.03
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.6.04 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen SCHLICHTE HOF ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).

Soweit die Haftung von SCHLICHTE HOF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SCHLICHTE HOF.

C.6.04
Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer 6.03 gilt jedoch nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SCHLICHTE HOF oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch SCHLICHTE HOF;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.


Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.7 Brandschutz und Internetnutzung

C.7.01
In allen Räumlichkeiten von SCHLICHTE HOF gilt ein absolutes Rauchverbot.

C.7.02
Es ist dem Kunden nicht gestattet, im Hotel oder im Zimmer offenes Licht oder Feuer zu verwenden.

C.7.03
Der Kunde erhält auf Anfrage ein Passwort, um sich in das WLAN des Hotels einzuwählen. Hierfür können gesondert ausgewiesene Gebühren erhoben werden, die dem Kunden vor Nutzungsbeginn mitgeteilt werden.

C.7.04
Dem Kunden wird es untersagt, über den Internetanschluss von SCHLICHTE HOF rechtswidrige Handlungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen) vorzunehmen.  

C.8 Wichtige Definitionen

C.8.01
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.

C.8.02
„Belegungszeitraum“ meint die vertraglich zwischen dem Kunden und SCHLICHTE HOF vereinbarte Nutzungszeit für das gemietete Zimmer.

C.9 Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und Hinweis nach VSBG

C.9.01
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereit.

C.9.02
SCHLICHTE HOF ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle nach VSBG teilzunehmen.

C.10 Schlussbestimmungen

C.10.01
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Erfüllungs- und Zahlungsort am Geschäftssitz von SCHLICHTE HOF in Bielefeld.

C.10.02
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von SCHLICHTE HOF in Bielefeld.

SCHLICHTE HOF ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am vereinbarten Erfüllungsort gemäß dieser Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben davon unberührt.

Sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Bielefeld.

C.10.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C.10.04
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen oder ihrer Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleibt davon unberührt.

C.11 Geltung der Besonderen Bedingungen
Für Veranstaltungen und Cateringdienstleistungen gelten vorrangig die einschlägigen Besonderen Bedingungen für Veranstaltungen und Cateringdienstleistungen gem. Abschnitt D. Ergänzend dazu gelten aber auch die Allgemeinen Leistungsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag gem. dieses Abschnitts C. entsprechend, soweit diese nicht mit den vorrangigen Regelungen gem. Abschnitt D. im Widerspruch stehen.

D. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen und Cateringdienstleistungen

D.1 Geltungsbereich und Vertragsinhalt

D.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen sowie damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen bzw. die Erbringung von (auch dauerhaften) Cateringdienstleistungen, auch außerhalb des Hotels, z.B. beim Kunden zuhause oder in seinem Unternehmen (Betriebskantine) von SCHLICHTE HOF („Veranstaltungsvertrag“).

D.1.02
SCHLICHTE HOF ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet. Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Der Kunde ist zudem verpflichtet, spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn die Agenda, also den Ablaufplan der Veranstaltung, mitzuteilen, um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.

D.1.03
Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen Zwecken als den vereinbarten sind ohne die in schriftlicher Form erteilten Zustimmung von SCHLICHTE HOF nicht zulässig und kann von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.

D.1.04
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen im Hotel grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von SCHLICHTE HOF, wobei in diesem Fall ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten dem Kunden berechnet wird.


D.2 Abrechnungsgrundlage, Ermittlung der Teilnehmerzahl, nachträgliche Vertragsänderungen und Zahlungsbedingungen

D.2.01
Der Abrechnung wird grundsätzlich die tatsächliche Teilnehmerzahl der Veranstaltung zu Grunde gelegt.

Weicht die tatsächliche Teilnehmerzahl von der vereinbarten bzw. nachträglich von SCHLICHTE HOF genehmigten Teilnehmerzahl (vgl. Ziffer D.2.03) jedoch um mehr als 10 % nach unten ab, wird bei der Abrechnung die ursprünglich vereinbarte bzw. die nachträglich von SCHLICHTE HOF genehmigte Teilnehmerzahl abzüglich 10 % zu Grunde gelegt.

SCHLICHTE HOF hat Einnahmen aus ggfs. erfolgender Ersatzvermietung auf die Vergütung anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der angegebene Anspruch nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist.

SCHLICHTE HOF bleibt es unbenommen, einen ggfs. im Einzelfall eingetretenen, höheren Aufwand als die angegebene Pauschale gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

D.2.02
Die tatsächliche Teilnehmerzahl wird während der Veranstaltung durch SCHLICHTE HOF ermittelt.

D.2.03
Eine Änderung der Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss um mehr als 10 % der angemeldeten Teilnehmer muss der Kunde spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn SCHLICHTE HOF mitteilen; die Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SCHLICHTE HOF.

D.3. Stornierung durch Kunden und Nichtinanspruchnahme der Leistungen

D.3.01
Für die Stornierung und Nichtinanspruchnahme der Leistungen gilt auch bei einem Veranstaltungsvertrag der Abschnitt C.3 dieser Geschäftsbedingungen, allerdings mit folgender Maßgabe:

Findet eine Ersatzvermietung der gebuchten Räumlichkeit nicht statt, ist SCHLICHTE HOF berechtigt, die vereinbarte Vergütung vom Kunden abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, wobei SCHLICHTE HOF zu folgender Pauschalierung auf Grundlage der jeweiligen vertraglich vereinbarten Vergütung berechtigt ist:

Zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Beginn der Veranstaltung zahlt der Kunde neben dem vereinbarten Mietpreis für die gebuchte Räumlichkeit 35 % des gebuchten Speise- und Getränkeumsatzes;
Ab der 4. Woche vor dem Beginn der Veranstaltung zahlt der Kunde neben dem vereinbarten Mietpreis für die gebuchte Räumlichkeit 70 % des gebuchten Speiseund Getränkeumsatzes.

Bei Cateringdienstleistungen außerhalb des Hotels und bei einer vereinbarten Tagungspauschale

  • zahlt der Kunde zwischen der 8. und 4. Woche vor Beginn der Veranstaltung 
    60 %;
  • zahlt der Kunde ab 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
    85 %.


Dem Kunde steht in allen Fällen der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der aufgeführten Höhe entstanden ist.

SCHLICHTE HOF bleibt es unbenommen, einen im Einzelfall eingetretenen, höheren Aufwand als die angegebene Pauschale gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

D.3.02
Etwaige zwingende gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.  

D.4 Nutzungsdauer und Rückgabe, Dekorationen

D.4.01
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Unterbringung in bestimmten Sälen und Tagungsräumen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart.

D.4.02
Die Säle und Tagungsräume stehen bei eintägiger Anmietung am Veranstaltungstag, bei mehrtägiger Anmietung am ersten Tag ab 08.00 Uhr zur Verfügung. Aufgrund von vorhergehenden Vermietungen kann es in Einzelfällen zu Verspätungen kommen. Diese werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

D.4.03
Die angemieteten Säle und Tagungsräume sind spätestens um 24.00 Uhr am Veranstaltungstag bzw. letzten Miettag des Belegungszeitraumes zu verlassen und -wie vorgefunden- an SCHLICHTE HOF zurückzugeben.

Türen und Fenster sind auf ihren Verschluss hin zu kontrollieren.

D.4.04
SCHLICHTE HOF behält sich vor, nicht angemietete Säle und Tagungsräume des Hotels an andere Kunden zu vermieten.

D.4.05
Gegenstände, wie Dekorationsware, usw. im Eigentum des Kunden oder eines von ihm beauftragten Lieferanten sind am Folgetag der Veranstaltung bzw. Ende des Belegungszeitraumes bis spätestens um 18.00 Uhr abzuholen. Ein Anspruch auf spätere Abholung besteht grundsätzlich nicht.

D.5. Haftung von SCHLICHTE HOF

D.5.01
Durch die Einbringung oder das Mitführen von Sachen in die gemieteten Räumlichkeiten entsteht kein Verwahrungsvertrag. Das bedeutet, die Sachen befinden sich dort auf alleinige Gefahr und Verantwortung des Kunden. Eine Haftung von SCHLICHTE HOF für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Sache besteht nur in den Fällen der Ziffer C.6.04.  

D.5.02
Im Übrigen gilt für die Haftung von SCHLICHTE HOF Abschnitt C.6 mit Ausnahme der Ziffern C.6.01 und C.6.02.

D.6 Haftung des Kunden

D.6.01
Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, haftet er gegenüber SCHLICHTE HOF für sämtliche Schäden an Gebäude und Inventar, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstige von ihm beauftragte Dritte oder Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher verursacht werden.

D.6.02
Die Einhaltung von Schutzrechten Dritter bei Veranstaltungen, insbesondere fremden Urheberrechten, hat der Kunde sicherzustellen.

Soweit SCHLICHTE HOF von Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten durch den Kunden oder von staatlicher Stelle, z.B. wegen fehlender Genehmigung für die Veranstaltung, in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SCHLICHTE HOF von jeglicher Haftung aus dieser Inanspruchnahme freizustellen.

D.7 Hausordnung im Betrieb von SCHLICHTE HOF

D.7.01 Ordnung und Sicherheit
D.7.01.01
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren als die angemieteten Räumlichkeiten von Teilnehmern oder Veranstaltungsbesuchern, Mitarbeitern, sonstige Dritten aus seinem Bereich oder ihn selbst betreten werden. Insbesondere ist er für die Aufsicht Minderjähriger in den Räumlichkeiten und im gesamten Außenbereich verantwortlich.

D.7.01.02
Bänke, Stühle und Tische, die zum Außenbereich gehören, dürfen nicht ohne Erlaubnis von SCHLICHTE HOF in die Räumlichkeiten gebracht werden. Umgekehrt dürfen keine Tische und Stühle der Saalnutzung ohne die Erlaubnis von SCHLICHTE HOF in den Außenbereich verbracht werden.
 
D.7.01.03
Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstaltung so zu organisieren und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf seine Kosten zu treffen, dass Teilnehmer der Veranstaltung keinen Schaden erleiden. SCHLICHTE HOF oder ein beauftragter Dritten ist jederzeit – auch während der Veranstaltung – Zutritt zu den gemieteten Räumlichkeiten nebst Außenanlagen zu gewähren, um die Einhaltung aller Verkehrssicherheitspflichten durch den Kunden zu überwachen.

D.7.01.04
SCHLICHTE HOF oder ein Sicherheitsbeauftragter informieren den Kunden über die Sicherheitseinrichtungen des Mietobjektes (Brandschutz, Flucht- und Rettungswege). Anlässlich der Übergabe des Mietobjektes erfolgt nochmals eine entsprechende Einweisung des Kunden bzw. eines Beauftragten. Es ist nach der Übergabe des Mietobjektes an den Kunden allein Sache des Mieters, vor, nach und während der Veranstaltung durch alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher zu gewährleisten.



D.7.01.05
Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung auf eigene Kosten eine Veranstaltungspflichtversicherung abzuschließen, die alle üblichen Risiken der geplanten Veranstaltung hinsichtlich Personen- und Sachschäden abdeckt.

D.7.01.06
SCHLICHTE HOF kann den Veranstaltungsvertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen, wenn der Kunde die vorstehenden Regelungen (Ziffer D.7.01.03 bis D.7.01.05) nicht erfüllt. Abschnitt C.4 gilt auch insoweit ergänzend.

D.7.01.07
Bei Gefahr im Verzug ist SCHLICHTE HOF berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.

D.7.01.08
Die Bestimmungen zum Brandschutz mit Ausweisung von Rettungswegen, Fluchttüren usw. sind grundlegender Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden.

D.7.01.09
Elektronisch verstärkte Musik ist im Außenbereich nur bis 22:00 Uhr gestattet. Die Lautstärke ist so zu wählen, dass Anlieger nicht erheblich belästigt werden (maximal 60 dBA). Nach 22:00 Uhr ist Musik und lärmverursachendes Verhalten im Außenbereich auf einem Lärmniveau unter 45 dBA zu halten.

Zuwiderhandlungen können durch SCHLICHTE HOF oder die zuständige Ordnungsbehörde mit Platzverweis geahndet werden.

D.7.01.10
Der Aufenthalt von Tieren ist in den Räumlichkeiten und auf dem gesamten Gelände untersagt. In Einzelfällen kann eine Sonderregelung mit SCHLICHTE HOF in schriftlicher Form getroffen werden.

D.7.02 Nutzung der technischen Ausstattung
Die Nutzung elektronischer Anlagen wie Lichttechnik, Verstärkeranlage usw. bedarf einer vorherigen Erlaubnis und Einweisung durch SCHLICHTE HOF.

D.7.03 Dienstleistende Fremdfirmen
Beauftragt der Kunde zur besonderen Dienstleistung eine Fremdfirma bzw. Drittperson, ist dies SCHLICHTE HOF vor bindendem Vertragsabschluss des Kunden mit der Fremdfirma / Drittperson anzuzeigen. SCHLICHTE HOF behält sich eine Gestattung sowie die Festsetzung einer Nutzungspauschale vor.

D.7.04 Brandschutz
D.7.04.01
In allen Räumlichkeiten gilt ein absolutes Rauchverbot.

D.7.04.02
Es ist nicht gestattet, in den Räumlichkeiten offenes Licht und Feuer zu verwenden, sowie offenes Licht (zum Beispiel Fackeln oder Feuerwerkskörper jeglicher Art) in unmittelbarer Nähe derselben zu platzieren. Als Ausnahme sind Kerzen in Sälen und Tagungsräumen zugelassen.

D.7.04.03
Wünscht der Kunde den Einsatz von Feuerwerk, so ist eine Genehmigung der kommunalen Behörde erforderlich, die SCHLICHTE HOF unaufgefordert vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist. Entsprechendes gilt für dienstleistende Fremdfirmen bzw. Drittpersonen.

Liegt keine Genehmigung vor, kann SCHLICHTE HOF die Veranstaltung abbrechen. Ergänzend gilt dann Abschnitt C.4.

D.8 Technische Voraussetzungen des Kantinenbetriebes durch SCHLICHTE HOF

D.8.01
Der Kunde stellt SCHLICHTE HOF die für die Führung des Kantinenbetriebs notwendigen Räumlichkeiten, Gegenstände und Leistungen zur kostenfreien Nutzung im vereinbarten Umfang zur Verfügung. Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser, Heizung, Abfallentsorgung, Abwasser, etc.) werden vom Kunden getragen.

D.8.02
Der Kunde sichert zu, dass die Beschaffenheit und Ausstattung der Räume und des Inventars die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für das Catering besitzt.

D.8.03
Die Wartungs- und Reparaturkosten für die überlassenen Räume und das Inventar und die Kosten für Ersatzbeschaffungen übernimmt der Kunde, es sei denn, für den Verlust oder den Schaden trifft SCHLICHTE HOF ein Verschulden.

D.9 Wichtige Definitionen
D.9.01
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.

D.9.02
 „Tagungspauschale“ bedeutet ein Pauschalpreis für die Teilnahme an einer Veranstaltung und umfasst insbesondere die folgenden Leistungen: Raummiete, Tagungstechnik, Getränke und Verpflegung.

D.10. Allgemeine Leistungsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Veranstaltungsverträge ergänzend die Allgemeinen Leistungs­bedingungen für den Hotelaufnahmevertrag gem. Abschnitt C. dieser Geschäftsbedingungen, soweit in Abschnitt D. nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

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